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Sparer-Pauschbetrag Einlagensicherung

Besteuerung von Zinserträgen

Zinserträge auf einem Girokonto, einem Tagesgeldkonto oder einem Festgeldkonto sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und steuerpflichtig.

Seit 1. Januar 2009 werden Zinserträge im Rahmen der Abgeltungssteuer besteuert. Diese beträgt 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5% der Abgeltungssteuer) und ggfl. Kirchensteuer (8 oder 9% der Abgeltungssteuer). Das ergibt eine Gesamtbelastung mit Abgeltungsteuer in Höhe von 26,375 % ohne Kirchensteuer. Der Steuerabzug wird dabei vom Kreditinstitut direkt vorgenommen und an das Finanzamt abgeführt.

Ebenfalls zum 1.Januar 2009 hat der Sparer-Pauschbetrag den Sparerfreibetrag abgelöst. Nach Abzug der Werbekosten ist demnach ein Betrag von 750 Euro abzuziehen. Zusammen veranlagte Ehegatten verfügen über einen gemeinsamen Sparer-Freibetrag von 1.500 Euro.

Beispiel - Berechnung

Einnahmen aus Kapitalvermögen     5.000 Euro
abzgl. Werbungskostenpauschale          51 Euro
abzgl. Sparerfreibetrag                             750 Euro
= Steuerbemessungsgrundlage         4199 Euro
= Einkünfte aus Kapitalvermögen

Freistellungsauftrag

Bank-Kunden können Ihrem Geldinstitut einen sogenannten Freistellungsauftrag erteilen. Dieser darf maximal in Höhe des Sparer-Freibetrags erteilt werden. Dabei kann der Betrag ebenfalls auf mehrere konten und Institutionen aufgeteilt werden. Wird vom Anleger kein Freistellungsauftrag erteilt, führt die Bank die Kapitalertragssteuer auf alle erzielten Gewinne aus Zinseinkünften und Dividendenerträgen direkt an das Finanzamt ab. Die abgeführten Beträge kann der Anleger aber in seiner jährlichen Einkommensteuererklärung bis zur maximalen Höhe des Freibetrages wieder geltend machen.
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